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             Satzung

             Beiträge

 

SATZUNGTT-Turnier
 

§1 Name, Sitz und Vereinsfarben

(1)        Der Verein führt den Namen “Rotenburger Sportclub von 1951 e.V.” und hat seinen Sitz in 27356 Rotenburg (Wümme).  

(2)        Er wurde 1951 gegründet und ist ein reiner Tischtennisverein.  

(3)        Die Vereinsfarben sind schwarz-rot.

   

§2 Vereinszweck  

(1)        Der Verein hat den Zweck seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich im Tischtennissport zu schulen und an Punktspielen,

            Freundschaftsspielen, Meisterschaften, Ranglisten und Turnieren teilzunehmen.  

(2)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

            Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.  

(3)        Der Verein ist frei von politischen rassistischen und religiösen Tendenzen.  

(4)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.  

(5)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

(6)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

            oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Geschäftsjahr  

(1)        Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. April eines Jahres und endet

am 31. März des Folgejahres.

   

§4 Mitglieder

1)        Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)                  Erwachsene Mitglieder

b)                  Jugendliche Mitglieder

c)                  Fördernde Mitglieder

d)                  Ehrenmitglieder

(2)         Erwachsene Mitglieder sind alle Mitglieder, die im Verein eine sportliche Tätigkeit

            betreiben und das 18. Lebensjahr vollendet haben.  

(3)         Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die im Verein eine sportliche Tätigkeit

            betreiben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  

(4)         Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die die Bestrebungen des Vereins unter-

            stützen.  

(5)         Ehrenmitglieder sind diejenigen, die auf Antrag des Vorstandes von einer mindestens

            2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste um den

            Verein dazu ernannt werden.

            Sie haben keine Pflichten aber alle Rechte eines aktiven Mitgliedes.  

 

§5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen  

(1)        Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und seiner Gliederungen.

            Der Verein ist Mitglied des Tischtennis-Verbandes Niedersachsen.  

(2)        Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden

            ausschließlich durch die Satzung geregelt, soweit nicht zwingende Vorschriften

            der Satzung der Organisationen im Sinne von §5 Abs.1 dieser Satzung dem

            entgegenstehen.  

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft  

(1)        Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

            Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung der / des gesetzlichen Vertreter(s)

            erforderlich.  

(2)        Mit dem schriftlichen Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.

            Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

            Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller ohne Angabe von

            Gründen binnen zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen; andernfalls gilt er vom

            Tage der Antragstellung als Mitglied.

            Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.  

 

§7 Rechte der Mitglieder  

(1)        Die Mitglieder sind berechtigt, den Tischtennissport frei auszuüben sowie an allen

            Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.  

(2)        In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten sechzehnten

            Lebensjahr an stimmberechtigt.

            Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.  

(3)        Jedes Mitglied hat das Recht, vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz

            gegen Sportunfall zu erlangen.  

 

§8 Pflichten der Mitglieder  

(1)        Die Mitglieder sind verpflichtet, den Interessen des Vereins nicht zuwider zu handeln

            sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge bargeldlos zu

            entrichten.  

(2)        Die Beiträge sind halbjährlich zum 01.01. und zum 01.07. zu entrichten.

            Für Rücklastschriften (Kontoänderung nicht gemeldet, keine Deckung, Widerspruch

            ohne Berechtigung) zahlt das Mitglied 5,- € je Rücklastschrift.

            Für Mahnungen zahlt das Mitglied 3,- € je Mahnung.  

 

§9 Erlöschen der Mitgliedschaft  

(1)        Die Mitgliedschaft erlischt

a)                  mit dem Tod des Mitglieds,

b)                  durch freiwilligen Austritt,

c)                  durch Ausschluss aus dem Verein.  

(2)        Der freiwillige Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem

            Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils

            zum Schluss eines Kalenderhalbjahres.  

(3)        Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen

            werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

            Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist

            Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu

            rechtfertigen.

            Der Beschluss und seine Begründung sind dem Mitglied mittels eingeschriebenen

            Brief bekannt zu machen.  

(4)        Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung

            bei der Mitgliederversammlung zu.

            Die Berufung muss innerhalb eines Monats , vom Zugang des Ausschließungs-

            beschlusses an, beim Vorstand eingelegt werden.

            Der Vorstand hat dann binnen zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur

            Entscheidung einzuberufen.

            Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

            Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die

            Frist, so unterwirft es sich dem Beschluss des Vorstandes.  

(5)        Bei erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft

            entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.  

 

§10 Beschwerden  

(1)         Beschwerden aller Art hat der Vorstand zu regeln und zu entscheiden.  

 

§11 Organe des Clubs  

(1)        Organe des Vereins sind

a)                  die Mitgliederversammlung,

b)                  der Vorstand.  

(2)       Daneben kann der Vorstand einen Beirat bestellen, der aus bis zu drei Personen

            bestehen kann und die Aufgabe hat, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.

            Der Beirat ist zu allen Vorstandssitzungen beizuladen.  

 

§12 Mitgliederversammlung  

(1)        Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand

            einzuberufen.

            Diese Versammlung soll im Juni stattfinden.  

(2)        Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung

            geschieht durch schriftliche Einladung aller stimmberechtigten Mitglieder oder

Bekanntmachung in der Rotenburger Kreiszeitung.  

(3)        Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder ein

            vorher zu  wählender Versammlungsleiter.

            Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitglieder-

            versammlung bestimmt.  

(4)        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

            Mitglieder für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.  

(5)         Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der

            abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

            Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.  

(6)        Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist geheim zu wählen.  

(7)        Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder wird dieses durch einen

            Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen, so ist für den Rest

            der Wahlzeit ein Nachfolger unter Berücksichtigung der Absätze 5 und 6

            zu wählen.  

 

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung  

(1)        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat über alle

            Angelegenheiten zu entscheiden, soweit sie durch diese Satzung nicht einem      

            anderen Organ zugewiesen sind.  

(2)        Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

a)                  Genehmigung des Jahresabschlusses,

b)                  Bewilligung des Haushaltes,

c)                  Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,

d)                  Satzungsänderungen,

e)                  Festsetzung der allgemeinen Mitgliedsbeiträge,

f)                    Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden,

g)                  Anträge erwachsener Mitglieder,

h)                  Bildung von Vereinsausschüssen,

i)                    Auflösung des Vereins.  

 

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung  

(1)         Abgesehen vom Falle des §12 dieser Satzung beruft der Vorstand eine außer-

            ordentliche Mitgliederversammlung ein, sobald ein wichtiger Grund hierzu vorliegt.

            Er muss jedoch eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einem Monat

            einberufen werden, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dieses unter

Angabe des Grundes schriftlich verlangen.  

 

§15 Vorstand  

(1)        Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)                  dem 1. Vorsitzenden,

b)                  dem 2. Vorsitzenden,

c)                  dem Kassenwart,

d)                  dem Sport- und Jugendwart,

e)                  dem Schriftwart,

f)                    dem Gerätewart.  

(2)        Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt bis zur

            Neuwahl im Amt.  

(3)        Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen

            Mitglieder erhalten hat.

            Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen

            Stimmen erhalten hat.

            Es wird offen gewählt.  

(4)        Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist geheim zu wählen.  

(5)         Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und

            der Kassenwart.

            Jeweils zwei sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich

            zu vertreten. Es ist auch zulässig, dass zwei Vorstandsämter von einer Person bekleidet werden. 

(6)        Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er ist insbesondere zuständig für

            das gesamte Vereins- und Mitgliederwesen.

            Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt die Beschlüsse der

            Mitgliederversammlungen aus.  

(7)        Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

            Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.  

 

§16 Kassenprüfer  

(1)        Der Kassenprüfer wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei

            Jahren gewählt.  

(2)        Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.  

(3)        Der Kassenprüfer muss volljährig sein und darf nicht Mitglied im Vorstand sein.

            Voraussetzung ist allerdings die Vereinszugehörigkeit zum Rotenburger Sportclub.  

 

§17 Vereinsausschüsse  

(1)        Soweit es die zweckmäßige Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden

            Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der

            Mitgliederversammlung zu wählen sind.

            Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch

            der Weisungsbefugnis des Vorstandes.  

(2)        Der Vorstand ist ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu

            bestimmen.  

 

§18 Haftpflicht  

(1)           Der Verein sowie die Organe des Vereins haften nicht für Schäden, die aus dem

Spielbetrieb oder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des

Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen den Mitgliedern erwachsen, soweit ein

solcher Haftungsausschluss zulässig ist.  

(2)        Der in Absatz 1 festgelegte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schäden

            durch Versicherungen abgedeckt sind.

            Der Verein ist nicht verpflichtet, derartige Versicherungen abzuschließen.  

 

§19 Auflösung  

(1)        Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss des Mitgliederversammlung

            unter Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

            erfolgen.  

(2)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

            fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Rotenburg (Wümme) zur

            Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu.  

 

§20 Vereinsregister  

(1)         Änderungen der Satzung müssen in das Vereinsregister beim Amtsgericht

            eingetragen werden.