|
SATZUNG
§1
Name, Sitz und Vereinsfarben
(1)
Der Verein führt den Namen “Rotenburger Sportclub von 1951
e.V.” und hat seinen Sitz in 27356 Rotenburg (Wümme).
(2)
Er wurde 1951 gegründet und ist ein reiner
Tischtennisverein.
(3)
Die Vereinsfarben sind schwarz-rot.
§2
Vereinszweck
(1)
Der Verein hat den Zweck seinen Mitgliedern Gelegenheit zu
geben, sich im Tischtennissport zu schulen und an Punktspielen,
Freundschaftsspielen, Meisterschaften, Ranglisten und Turnieren
teilzunehmen.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
(3)
Der Verein ist frei von politischen rassistischen und religiösen
Tendenzen.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(6)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§3
Geschäftsjahr
(1)
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. April eines
Jahres und endet
am 31. März des Folgejahres.
§4
Mitglieder
1)
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a)
Erwachsene Mitglieder
b)
Jugendliche Mitglieder
c)
Fördernde Mitglieder
d)
Ehrenmitglieder
(2)
Erwachsene Mitglieder sind alle Mitglieder, die im Verein
eine sportliche Tätigkeit
betreiben und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3)
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die im Verein
eine sportliche Tätigkeit
betreiben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4)
Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die die Bestrebungen
des Vereins unter-
stützen.
(5)
Ehrenmitglieder sind diejenigen, die auf Antrag des
Vorstandes von einer mindestens
2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer
Verdienste um den
Verein dazu ernannt werden.
Sie haben keine Pflichten aber alle Rechte eines aktiven
Mitgliedes.
§5
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
(1)
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und seiner
Gliederungen.
Der Verein ist Mitglied des Tischtennis-Verbandes
Niedersachsen.
(2)
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe
des Vereins werden
ausschließlich durch die Satzung geregelt, soweit nicht
zwingende Vorschriften
der Satzung der Organisationen im Sinne von §5 Abs.1 dieser
Satzung dem
entgegenstehen.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung der /
des gesetzlichen Vertreter(s)
erforderlich.
(2)
Mit dem schriftlichen Antrag auf Aufnahme erkennt das
Mitglied diese Satzung an.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller
ohne Angabe von
Gründen binnen zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen;
andernfalls gilt er vom
Tage der Antragstellung als Mitglied.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§7
Rechte der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, den Tischtennissport frei
auszuüben sowie an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom
vollendeten sechzehnten
Lebensjahr an stimmberechtigt.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3)
Jedes Mitglied hat das Recht, vom Verein einen angemessenen
Versicherungsschutz
gegen Sportunfall zu erlangen.
§8
Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Interessen des Vereins
nicht zuwider zu handeln
sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge
bargeldlos zu
entrichten.
(2)
Die Beiträge sind halbjährlich zum 01.01. und zum 01.07. zu
entrichten.
Für Rücklastschriften (Kontoänderung nicht gemeldet, keine
Deckung, Widerspruch
ohne Berechtigung) zahlt das Mitglied 5,- € je Rücklastschrift.
Für Mahnungen zahlt das Mitglied 3,- € je Mahnung.
§9
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt
a)
mit dem Tod des Mitglieds,
b)
durch freiwilligen Austritt,
c)
durch Ausschluss aus dem Verein.
(2)
Der freiwillige Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen
Erklärung gegenüber dem
Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten jeweils
zum Schluss eines Kalenderhalbjahres.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu
rechtfertigen.
Der Beschluss und seine Begründung sind dem Mitglied mittels
eingeschriebenen
Brief bekannt zu machen.
(4)
Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem
Mitglied die Berufung
bei der Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats , vom Zugang des
Ausschließungs-
beschlusses an, beim Vorstand eingelegt werden.
Der Vorstand hat dann binnen zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur
Entscheidung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als
nicht erlassen.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch
oder versäumt es die
Frist, so unterwirft es sich dem Beschluss des Vorstandes.
(5)
Bei erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der
bisherigen Mitgliedschaft
entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein
bestehen.
§10
Beschwerden
(1)
Beschwerden aller Art hat der Vorstand zu regeln und zu
entscheiden.
§11
Organe des Clubs
(1)
Organe des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung,
b)
der Vorstand.
(2) Daneben kann der Vorstand einen Beirat bestellen, der aus bis
zu drei Personen
bestehen kann und die Aufgabe hat, dem Vorstand beratend zur
Seite zu stehen.
Der Beirat ist zu allen Vorstandssitzungen beizuladen.
§12
Mitgliederversammlung
(1)
Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom
Vorstand
einzuberufen.
Diese Versammlung soll im Juni stattfinden.
(2)
Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung
geschieht durch schriftliche Einladung aller
stimmberechtigten Mitglieder oder
Bekanntmachung in der Rotenburger Kreiszeitung.
(3)
Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende oder ein
vorher zu wählender Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand vorgeschlagen und
von der Mitglieder-
versammlung bestimmt.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen
Mitglieder für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte
beschlussfähig.
(5)
Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6)
Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist geheim zu wählen.
(7)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder wird dieses
durch einen
Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen, so
ist für den Rest
der Wahlzeit ein Nachfolger unter Berücksichtigung der Absätze
5 und 6
zu wählen.
§13
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
und hat über alle
Angelegenheiten zu entscheiden, soweit sie durch diese
Satzung nicht einem
anderen Organ zugewiesen sind.
(2)
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a)
Genehmigung des Jahresabschlusses,
b)
Bewilligung des Haushaltes,
c)
Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,
d)
Satzungsänderungen,
e)
Festsetzung der allgemeinen Mitgliedsbeiträge,
f)
Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt
werden,
g)
Anträge erwachsener Mitglieder,
h)
Bildung von Vereinsausschüssen,
i)
Auflösung des Vereins.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)
Abgesehen vom Falle des §12 dieser Satzung beruft der
Vorstand eine außer-
ordentliche Mitgliederversammlung ein, sobald ein wichtiger
Grund hierzu vorliegt.
Er muss jedoch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
binnen einem Monat
einberufen werden, wenn mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder dieses unter
Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
§15
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a)
dem 1. Vorsitzenden,
b)
dem 2. Vorsitzenden,
c)
dem Kassenwart,
d)
dem Sport- und Jugendwart,
e)
dem Schriftwart,
f)
dem Gerätewart.
(2)
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt;
er bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
(3)
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der
Stimmen der erschienenen
Mitglieder erhalten hat.
Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die
meisten der abgegebenen
Stimmen erhalten hat.
Es wird offen gewählt.
(4)
Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist geheim zu wählen.
(5)
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der
2. Vorsitzende und
der Kassenwart.
Jeweils zwei sind gemeinsam berechtigt, den Verein
gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten.
Es ist auch zulässig, dass zwei Vorstandsämter von einer Person
bekleidet werden.
(6)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er ist
insbesondere zuständig für
das gesamte Vereins- und Mitgliederwesen.
Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt die
Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen aus.
(7)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§16
Kassenprüfer
(1)
Der Kassenprüfer wird in der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei
Jahren gewählt.
(2)
Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
(3)
Der Kassenprüfer muss volljährig sein und darf nicht
Mitglied im Vorstand sein.
Voraussetzung ist allerdings die Vereinszugehörigkeit zum
Rotenburger Sportclub.
§17
Vereinsausschüsse
(1)
Soweit es die zweckmäßige Durchführung der Vereinsaufgaben
erfordert, werden
Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen
Zusammensetzung von der
Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig,
unterstehen jedoch
der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere
Ausschüsse zu
bestimmen.
§18
Haftpflicht
(1)
Der Verein sowie die Organe des Vereins haften nicht für Schäden,
die aus dem
Spielbetrieb oder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen
und Geräten des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen den Mitgliedern
erwachsen, soweit ein
solcher Haftungsausschluss zulässig ist.
(2)
Der in Absatz 1 festgelegte Haftungsausschluss gilt nicht,
soweit die Schäden
durch Versicherungen abgedeckt sind.
Der Verein ist nicht verpflichtet, derartige Versicherungen
abzuschließen.
§19
Auflösung
(1)
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss des
Mitgliederversammlung
unter Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks
fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Rotenburg (Wümme)
zur
Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse
des Sports zu.
§20
Vereinsregister
(1)
Änderungen der Satzung müssen in das Vereinsregister beim
Amtsgericht
eingetragen werden.
|